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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2012, S. 1381

BGBl. 2012 II S. 1381 · 13.346 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1381
                                     Gesetz
                       zum Vorschlag für eine Verordnung
              des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs
         der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen
Parlaments
        und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden
   Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums
                                             Vom 25. November 2012

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
  Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom
10. Januar 2011 für eine Verordnung des Rates über die
Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU)
Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden
Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitglied-
staaten des Euroraums in der Fassung vom 16. November
2011 zustimmen. Dies gilt auch für eine gegebenenfalls
sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachste-
hend veröffentlicht.

                       Artikel 1a

                   Änderung des
             Güterkraftverkehrsgesetzes

  Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 43
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
                           „§ 14b

               Durchführung von Verfahren

         nach der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011
      (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig
   für die Aufgaben nach den Artikeln 4, 11, 12, 21
   und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 16. Novem-
   ber 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschrei-
   tenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen
   den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom
   29.11.2011, S. 1).
     (2) Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmun-
   gen nach Artikel 21 gilt § 12 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1
   Nummer 1 bis 4 und Satz 2 und 3 entsprechend; bei
   der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gilt § 20 ent-
   sprechend.“

2. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5

      und 6 eingefügt:

        „(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Par-
      laments und des Rates vom 16. November 2011
      über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden
      Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den

      Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom
      29.11.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
      oder fahrlässig
      1. ohne Lizenz nach Artikel 4 Absatz 1 einen
         grenzüberschreitenden Geldtransport betreibt,
      2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 ein Original
         oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Li-
         zenz nicht oder nicht rechtzeitig vorweist,

      3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 eine erfor-
         derliche Waffengenehmigung nicht besitzt oder
      4. entgegen Artikel 10 dort genannte Banknoten
         nicht oder nicht unverzüglich nach Entdecken
         aus dem Verkehr zieht.

        (6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig

      1. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unterneh-
         mens Sicherheitspersonal einsetzt, das einer in
         Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2
         Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 ge-
         nannten Anforderung nicht genügt,

      2. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unterneh-
         mens ein Fahrzeug einsetzt, das einer Anforde-
         rung des Artikels 7 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4
         Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 nicht

         genügt, oder

      3. einen Transport in einer nicht nach Artikel 13
         Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
         Nr. 1214/2011 genannten Option durchführt.“
   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und nach den
      Wörtern „zweihunderttausend Euro,“ werden die
      Wörter „in den Fällen der Absätze 5 und 6 mit einer
      Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,“ eingefügt.

                        Artikel 1b
            Änderung des Waffengesetzes

  Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

         „(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen
      durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen be-
      stimmen durch Rechtsverordnung die nach
      Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU)
BGBl. 2012, Seite 1382 — Originalseite als Abbildung
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       Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und
       des Rates vom 16. November 2011 über den ge-
       werbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßen-
       transport von Euro-Bargeld zwischen den Mitglied-
       staaten des Euroraums (ABl. L 316 vom
       29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

          „(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
       fuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Ertei-
       lung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Ver-
       ordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur
       Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Ver-
       einten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung
       von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Kom-
       ponenten und Munition und gegen den uner-
       laubten Handel damit, in Ergänzung des Überein-

       kommens der Vereinten Nationen gegen die
       grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-
       Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Aus-
       fuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile,
       Komponenten und Munition sowie von Maßnah-
       men betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr
       (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).“

2. In § 53 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

      „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1
   Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 14. März
   2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der
   Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung
   von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Kompo-

   nenten und Munition und gegen den unerlaubten Han-
   del damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Ver-
   einten Nationen gegen die grenzüberschreitende

    organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und
    zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuer-
    waffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie
    von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durch-
    fuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort ge-
    nannten Gegenstand ausführt.“

                            Artikel 1c

                      Änderung des
             Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
   Nach Abschnitt 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Ar-
tikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird folgender Ab-
schnitt 4a eingefügt:

                          „Abschnitt 4a

                  Arbeitsbedingungen im
            Gewerbe des grenzüberschreitenden
            Straßentransports von Euro-Bargeld

                                 § 13a

                          Gleichstellung

  Die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über
den gewerbsmäßig grenzüberschreitenden Straßentrans-
port von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des
Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) steht für die
Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6
einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.“

                             Artikel 2

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 25. November 2012
                                               Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                               Schäuble
                                       Der Bundesminister des Innern
                                            H a n s - Pe t e r
Fr i e d r i c h
                                                 Der Bundesminister
                                 f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                    Pe te r R a m s a u e r
BGBl. 2012, Seite 1383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1383
                                       Verordnung (EU) Nr. …/…
                                           des Rates vom …
                              über die Erweiterung des Geltungsbereichs
                                    der Verordnung (EU) Nr. …/…*
                             des Europäischen Parlaments und des Rates
                   über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport
                       von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone

    Der Rat der Europäischen Union –

  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,

  nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die
nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1,

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. …/…* des Europäischen Parlaments
    und des Rates1 ** hat den Zweck, den grenzüberschreiten-
    den Transport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten zu
    erleichtern. Diese Verordnung gilt jedoch nur für das Hoheits-
    gebiet derjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro als einheit-
    liche Währung eingeführt haben.

(2) Im Vorfeld der Umstellung auf den Euro in einem Mitglied-

    staat besteht Bedarf an Euro-Bargeldtransporten aus Mit-

    gliedstaaten der Euro-Zone, da die für die Umstellung erfor-

    derlichen Euro-Banknoten in der Regel aus Beständen der

    Euro-Zone transportiert werden und Euro-Münzen oft ganz
    oder teilweise im Ausland geprägt werden.
(3) Es ist daher erforderlich, dass die Verordnung (EU) Nr. …/…*
    auch für die Mitgliedstaaten gilt, die sich auf die Einführung
    des Euro vorbereiten. Sie sollte ab dem Tag des Beschlus-
    ses des Rates gelten, der die für die betreffenden Mitglied-
    staaten geltenden Ausnahmeregelungen bezüglich der Ein-
    führung des Euro aufhebt.

                                        Geschehen zu Brüssel am …

(4) Da das Ziel dieser Verordnung – nämlich den gewerbsmäßi-
    gen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bar-
    geld zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten der Euro-
    Zone und Mitgliedstaaten, die kurz vor der Einführung des
    Euro stehen, zu erleichtern – auf Ebene der Mitgliedstaaten
    aufgrund der sehr detaillierten und unterschiedlichen natio-
    nalen rechtlichen Regelungen nicht ausreichend verwirklicht

    werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wir-
    kungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirk-
    lichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
    Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Sub-
    sidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demsel-
    ben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses
    Ziels erforderliche Maß hinaus –

  hat folgende Verordnung erlassen:

                              Artikel 1

  Die Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments
und des Rates* gilt für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,
der den Euro noch nicht eingeführt hat, ab dem Datum des ge-

mäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der

Europäischen Union gefassten Beschlusses des Rates zur Auf-

hebung der für den betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aus-

nahmeregelung bezüglich der Einführung des Euro.

                              Artikel 2
   Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Veröffent-
lichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

  Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
                                                              Im Namen des Rates
                                                                 Der Präsident

* ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument st 12680/10 einfügen.
1   Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 (ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 1).

* ABl.: Bitte die Nummer der in Dokument st 12680/10 genannten Verordnung
1   ABl. …, S. …

einfügen.
** ABl.: Bitte die Amtsblatt-Fundstelle der Verordnung in Dokument st 12680/10 in die Fußnote einfügen.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 II S. 1381. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a70e38e1b5c4bca1….