Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2012, S. 1381
BGBl. 2012 II S. 1381 · 13.346 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zum Vorschlag für eine Verordnung
des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs
der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen
Parlaments
und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden
Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums
Vom 25. November 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom
10. Januar 2011 für eine Verordnung des Rates über die
Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU)
Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden
Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitglied-
staaten des Euroraums in der Fassung vom 16. November
2011 zustimmen. Dies gilt auch für eine gegebenenfalls
sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachste-
hend veröffentlicht.
Artikel 1a
Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 43
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
„§ 14b
Durchführung von Verfahren
nach der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig
für die Aufgaben nach den Artikeln 4, 11, 12, 21
und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. Novem-
ber 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschrei-
tenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen
den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom
29.11.2011, S. 1).
(2) Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmun-
gen nach Artikel 21 gilt § 12 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1
Nummer 1 bis 4 und Satz 2 und 3 entsprechend; bei
der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gilt § 20 ent-
sprechend.“
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 eingefügt:
„(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. November 2011
über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden
Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den
Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom
29.11.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. ohne Lizenz nach Artikel 4 Absatz 1 einen
grenzüberschreitenden Geldtransport betreibt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 ein Original
oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Li-
zenz nicht oder nicht rechtzeitig vorweist,
3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 eine erfor-
derliche Waffengenehmigung nicht besitzt oder
4. entgegen Artikel 10 dort genannte Banknoten
nicht oder nicht unverzüglich nach Entdecken
aus dem Verkehr zieht.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unterneh-
mens Sicherheitspersonal einsetzt, das einer in
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 ge-
nannten Anforderung nicht genügt,
2. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unterneh-
mens ein Fahrzeug einsetzt, das einer Anforde-
rung des Artikels 7 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 nicht
genügt, oder
3. einen Transport in einer nicht nach Artikel 13
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1214/2011 genannten Option durchführt.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und nach den
Wörtern „zweihunderttausend Euro,“ werden die
Wörter „in den Fällen der Absätze 5 und 6 mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,“ eingefügt.
Artikel 1b
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen
durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen be-
stimmen durch Rechtsverordnung die nach
Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU)

Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. November 2011 über den ge-
werbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßen-
transport von Euro-Bargeld zwischen den Mitglied-
staaten des Euroraums (ABl. L 316 vom
29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Ertei-
lung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur
Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Ver-
einten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung
von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Kom-
ponenten und Munition und gegen den uner-
laubten Handel damit, in Ergänzung des Überein-
kommens der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-
Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Aus-
fuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile,
Komponenten und Munition sowie von Maßnah-
men betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr
(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).“
2. In § 53 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 14. März
2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der
Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung
von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Kompo-
nenten und Munition und gegen den unerlaubten Han-
del damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Ver-
einten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und
zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuer-
waffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie
von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durch-
fuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort ge-
nannten Gegenstand ausführt.“
Artikel 1c
Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Nach Abschnitt 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Ar-
tikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird folgender Ab-
schnitt 4a eingefügt:
„Abschnitt 4a
Arbeitsbedingungen im
Gewerbe des grenzüberschreitenden
Straßentransports von Euro-Bargeld
§ 13a
Gleichstellung
Die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über
den gewerbsmäßig grenzüberschreitenden Straßentrans-
port von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des
Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) steht für die
Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6
einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. November 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
H a n s - Pe t e r
Fr i e d r i c h
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Pe te r R a m s a u e r

Verordnung (EU) Nr. …/…
des Rates vom …
über die Erweiterung des Geltungsbereichs
der Verordnung (EU) Nr. …/…*
des Europäischen Parlaments und des Rates
über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport
von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone
Der Rat der Europäischen Union –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union, insbesondere auf Artikel 352,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die
nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. …/…* des Europäischen Parlaments
und des Rates1 ** hat den Zweck, den grenzüberschreiten-
den Transport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten zu
erleichtern. Diese Verordnung gilt jedoch nur für das Hoheits-
gebiet derjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro als einheit-
liche Währung eingeführt haben.
(2) Im Vorfeld der Umstellung auf den Euro in einem Mitglied-
staat besteht Bedarf an Euro-Bargeldtransporten aus Mit-
gliedstaaten der Euro-Zone, da die für die Umstellung erfor-
derlichen Euro-Banknoten in der Regel aus Beständen der
Euro-Zone transportiert werden und Euro-Münzen oft ganz
oder teilweise im Ausland geprägt werden.
(3) Es ist daher erforderlich, dass die Verordnung (EU) Nr. …/…*
auch für die Mitgliedstaaten gilt, die sich auf die Einführung
des Euro vorbereiten. Sie sollte ab dem Tag des Beschlus-
ses des Rates gelten, der die für die betreffenden Mitglied-
staaten geltenden Ausnahmeregelungen bezüglich der Ein-
führung des Euro aufhebt.
Geschehen zu Brüssel am …
(4) Da das Ziel dieser Verordnung – nämlich den gewerbsmäßi-
gen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bar-
geld zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten der Euro-
Zone und Mitgliedstaaten, die kurz vor der Einführung des
Euro stehen, zu erleichtern – auf Ebene der Mitgliedstaaten
aufgrund der sehr detaillierten und unterschiedlichen natio-
nalen rechtlichen Regelungen nicht ausreichend verwirklicht
werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wir-
kungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirk-
lichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Sub-
sidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demsel-
ben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses
Ziels erforderliche Maß hinaus –
hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments
und des Rates* gilt für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,
der den Euro noch nicht eingeführt hat, ab dem Datum des ge-
mäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union gefassten Beschlusses des Rates zur Auf-
hebung der für den betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aus-
nahmeregelung bezüglich der Einführung des Euro.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Veröffent-
lichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Im Namen des Rates
Der Präsident
* ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument st 12680/10 einfügen.
1 Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 (ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 1).
* ABl.: Bitte die Nummer der in Dokument st 12680/10 genannten Verordnung
1 ABl. …, S. …
einfügen.
** ABl.: Bitte die Amtsblatt-Fundstelle der Verordnung in Dokument st 12680/10 in die Fußnote einfügen.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 II S. 1381. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a70e38e1b5c4bca1….