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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2967

BGBl. 2008 I S. 2967 · 5.387 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2967
                                  Zweites Gesetz
         zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge*)
                                                          Vom 22. Dezember 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1
   Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-
zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I
S. 1958), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kraftfahrzeugen

      oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich

      für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und
      deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens
      12 Tonnen beträgt,“ durch folgende Wörter er-
      setzt:
       „Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen,

       1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr

          bestimmt sind oder eingesetzt werden und

       2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens
          12 Tonnen beträgt,“.
   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
       Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechts-
       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
       Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte
       von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur
       Vermeidung von Mautausweichverkehren oder
       aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ge-
       rechtfertigt ist.“
2. In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahr-
   zeugschein“ die Wörter „oder die Zulassungsbe-
   scheinigung Teil I“ eingefügt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2
      Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“
      ersetzt.

*) Artikel 1 Nr. 1 dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/38/
   EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006
   zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Ge-
   bühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere
   Nutzfahrzeuge (ABl. EU Nr. L 157 S. 8).

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2
     Satz 2 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3
     Nr. 5“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „die
   Maut nicht“ ein Komma und die Wörter „nicht voll-
   ständig“ eingefügt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „vorangegangene“

         durch das Wort „vorvergangene“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „folgenden“ durch

         das Wort „übernächsten“ ersetzt.

  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden
     jährlich bis zu 450 Millionen Euro von dem ver-
     bleibenden Mautaufkommen für die Durchfüh-
     rung von Programmen des Bundes zur Umset-

     zung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Um-

     welt und Sicherheit in Unternehmen des maut-
     pflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet.“

                       Artikel 2

   Nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I
S. 2162) geändert worden ist, wird folgender § 14a ein-
gefügt:

                        „§ 14a
          Durchführung von Beihilfeverfahren
  Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung
von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
1. der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission
   vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der
   Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Bei-
   hilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) und
2. dem Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008
   der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung
   der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen
   mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Ar-

   tikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfrei-
   stellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3).
BGBl. 2008, Seite 2968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2968
Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 um-
fasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der
Beihilfegewährung.“

                     Artikel 3

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Autobahnmaut-

gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der ab dem In-
krafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.

                            Artikel 4

   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                             Berlin, den 22. Dezember 2008
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst
Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n
g e l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                            f ü r Ve r k e h r, B a
                                                 W.

                                 Der Bundesminister
u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
T i e f e n s e e

der Finanzen
                                         Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2967. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 45e1018de966ae47….