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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2967
BGBl. 2008 I S. 2967 · 5.387 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge*)
Vom 22. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-
zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I
S. 1958), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kraftfahrzeugen
oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich
für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens
12 Tonnen beträgt,“ durch folgende Wörter er-
setzt:
„Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen,
1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr
bestimmt sind oder eingesetzt werden und
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens
12 Tonnen beträgt,“.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte
von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur
Vermeidung von Mautausweichverkehren oder
aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ge-
rechtfertigt ist.“
2. In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahr-
zeugschein“ die Wörter „oder die Zulassungsbe-
scheinigung Teil I“ eingefügt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“
ersetzt.
*) Artikel 1 Nr. 1 dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/38/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006
zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Ge-
bühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere
Nutzfahrzeuge (ABl. EU Nr. L 157 S. 8).
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2
Satz 2 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3
Nr. 5“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „die
Maut nicht“ ein Komma und die Wörter „nicht voll-
ständig“ eingefügt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „vorangegangene“
durch das Wort „vorvergangene“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „folgenden“ durch
das Wort „übernächsten“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden
jährlich bis zu 450 Millionen Euro von dem ver-
bleibenden Mautaufkommen für die Durchfüh-
rung von Programmen des Bundes zur Umset-
zung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Um-
welt und Sicherheit in Unternehmen des maut-
pflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet.“
Artikel 2
Nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I
S. 2162) geändert worden ist, wird folgender § 14a ein-
gefügt:
„§ 14a
Durchführung von Beihilfeverfahren
Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung
von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
1. der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission
vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Bei-
hilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) und
2. dem Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008
der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen
mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Ar-
tikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfrei-
stellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3).

Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 um-
fasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der
Beihilfegewährung.“
Artikel 3
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Autobahnmaut-
gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der ab dem In-
krafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst
Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n
g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a
W.
Der Bundesminister
u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
T i e f e n s e e
der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2967. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 45e1018de966ae47….