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§ 14a GüKG — Durchführung von Beihilfeverfahren

Güterkraftverkehrsgesetz

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 14.03.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach

1.
der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und
2.
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.

Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.