Gesetze / Funkanlagengesetz

FuAG

§ 22e Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt

Stand: 24.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/22e#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/22e#abs-2 (2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.

§ 22d § 23