Gesetze / Funkanlagengesetz

FuAG

§ 22a Anwendung der Notfallverfahren

Stand: 24.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/22a#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,

1.
wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Funkanlagen erlassen hat und
2.
in Bezug auf Funkanlagen, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/22a#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme des § 22c Absatz 4 nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

§ 22 § 22b