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§ 22e FuAG — Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt

Funkanlagengesetz

Stand: 24.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.

(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.