# § 22e FuAG — Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt

Funkanlagengesetz  
Stand: 24.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.

(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.

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Zitiervorschlag: § 22e FuAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 24.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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