§ 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen
Stand: 24.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/22b#abs-1 (1) Die notifizierten Stellen sollen Anträge auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen, die im Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind und den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 unterliegen, unabhängig davon vorrangig bearbeiten, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren nach § 22a gestellt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/22b#abs-2 (2) Die vorrangige Bearbeitung dieser Anträge darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen unverhältnismäßigen Mehrkosten führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/22b#abs-3 (3) Die notifizierten Stellen sollen ihre Prüfkapazitäten für Funkanlagen, die nach der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, erhöhen.