§ 18 Konformitätsbewertungsverfahren
Stand: 15.05.2024
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- VGH Bayern, 08.12.2021 – 22 CS 21.2284Standortbescheinigung für Mobilfunkanlage: Erfolglose Beschwerde von Nachbarn gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wegen behaupteter Gesundheitsgefahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/18#abs-1 (1) Der Hersteller hat die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 4 durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/18#abs-2 (2) Bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 kann der Hersteller den Nachweis mit jedem der in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren erbringen, wenn er harmonisierte Normen anwendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/18#abs-3 (3) Wendet der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, nicht oder nur zum Teil an oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so hat er die Konformität durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/18#abs-4 (4) Bei der Konformitätsbewertung sind alle Bedingungen für die bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen. In Bezug auf die Anforderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sind zusätzlich die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so muss sich die Konformitätsbewertung auf alle möglichen Konfigurationen erstrecken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/18#abs-5 (5) Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt, so stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach § 19 an. Die EU-Konformitätserklärung muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Mit dem Ausstellen der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/18#abs-6 (6) Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus. Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.