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# § 22b FuAG — Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen

Funkanlagengesetz  
Stand: 24.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die notifizierten Stellen sollen Anträge auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen, die im Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind und den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 unterliegen, unabhängig davon vorrangig bearbeiten, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren nach § 22a gestellt wurde.

(2) Die vorrangige Bearbeitung dieser Anträge darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen unverhältnismäßigen Mehrkosten führen.

(3) Die notifizierten Stellen sollen ihre Prüfkapazitäten für Funkanlagen, die nach der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, erhöhen.

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Zitiervorschlag: § 22b FuAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 24.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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