Gesetze / Friseurmeisterverordnung
Friseur-MstrV§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2 Friseur-MstrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Bayern, 24.10.2023 – 22 ZB 23.1347
- VG Koblenz, 01.07.2021 – 5 L 475/21.KO
- VG Düsseldorf, 06.07.2018 – 3 K 15639/17
- OLG Hamm, 01.04.2008 – 3 Ss OWi 167/08
- OLG Hamm, 18.02.2008 – 3 Ss OWi 51/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Friseur-MstrV/2#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Friseur-MstrV/2#abs-2 (2) Dem Friseur-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: