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# § 2 Friseur-MstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Friseurmeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Friseur-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

- 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten und betreuen,

- 2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes,

- 3. das Dienstleistungs- und Verkaufsangebot sowie das Salonkonzept unter Berücksichtigung der Nachfrage sowie der Personal- und Ausbildungssituation entwickeln, umsetzen und überwachen, Kalkulationen durchführen sowie Leistungen dokumentieren und berechnen,

- 4. Haarschnitte, Frisuren und Make-up unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Farben- und Formenlehre, der Stilkunde sowie von gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüssen entwerfen und anbieten,

- 5. Werkzeuge, Produkte und Kosmetika nach Wirkungsweisen unterscheiden und dies beim Wareneinkauf berücksichtigen,

- 6. Haar und Haut im Hinblick auf Möglichkeiten der kosmetischen Behandlung untersuchen und beurteilen, entsprechende Behandlungspläne aufstellen,

- 7. Methoden der Haarreinigung und -pflege für den Kunden individuell auswählen,

- 8. haarfarbverändernde sowie haarstrukturverändernde Maßnahmen durchführen,

- 9. Haarschnitte sowie Rasuren und Bartschneiden ausführen,

- 10. Durchführung der Haarreinigung und -pflege, der Haarfarb- und Haarstrukturveränderung sowie Haarschnitte kontrollieren und überwachen,

- 11. Frisuren mit unterschiedlichen Methoden einschließlich Haarersatz und -schmuck gestalten,

- 12. Haarvollersatz und -teilersatz anpassen, reparieren, reinigen, pflegen, färben, in seiner Struktur verändern, einschneiden und frisieren sowie Methoden der Haarergänzung, -auffüllung und -verlängerung anwenden,

- 13. pflegende kosmetische Maßnahmen der Haut durchführen,

- 14. dekorative Kosmetik einschließlich Haarentfernung und Gestaltung der Wimpern vornehmen,

- 15. Handpflege, Maniküre sowie Nagelgestaltung durchführen.

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Zitiervorschlag: § 2 Friseur-MstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Friseur-MstrV/2

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