Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
FremdSprPrV§ 3 Gliederung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/3#abs-2 (2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommunikationssituationen zugrunde:
Die Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage kaufmännischer und interkultureller Qualifikationen zu bewältigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/3#abs-3 (3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von § 4 durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/3#abs-4 (4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Übersetzung" und "Korrespondenz" durchzuführen.