Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

FremdSprPrV

§ 3 Gliederung der Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche

1.
Übersetzung,
2.
Korrespondenz,
3.
Mündliche Kommunikation.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/3#abs-2 (2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommunikationssituationen zugrunde:

1.
Allgemeine Unternehmenskommunikation,
2.
Anfragen zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu Unternehmen ausarbeiten und beantworten,
3.
Angebote einschließlich Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bearbeiten,
4.
Aufträge einschließlich Transport und Versicherung bearbeiten,
5.
Zahlung und Inkasso vor- und nachbereiten,
6.
Störungen geschäftlicher Transaktionen klären,
7.
Absatzmärkte erschließen und pflegen.

Die Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage kaufmännischer und interkultureller Qualifikationen zu bewältigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/3#abs-3 (3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von § 4 durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/3#abs-4 (4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Übersetzung" und "Korrespondenz" durchzuführen.

§ 2 § 4