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# § 3 FremdSprPrV — Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche

- 1. Übersetzung,

- 2. Korrespondenz,

- 3. Mündliche Kommunikation.

(2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommunikationssituationen zugrunde:

- 1. Allgemeine Unternehmenskommunikation,

- 2. Anfragen zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu Unternehmen ausarbeiten und beantworten,

- 3. Angebote einschließlich Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bearbeiten,

- 4. Aufträge einschließlich Transport und Versicherung bearbeiten,

- 5. Zahlung und Inkasso vor- und nachbereiten,

- 6. Störungen geschäftlicher Transaktionen klären,

- 7. Absatzmärkte erschließen und pflegen.

Die Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage kaufmännischer und interkultureller Qualifikationen zu bewältigen.

(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von § 4 durchzuführen.

(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Übersetzung" und "Korrespondenz" durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 3 FremdSprPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/3

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