(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
(2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommunikationssituationen zugrunde:
Die Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage kaufmännischer und interkultureller Qualifikationen zu bewältigen.
(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von § 4 durchzuführen.
(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Übersetzung" und "Korrespondenz" durchzuführen.