Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

FremdSprPrV

§ 4 Prüfungsanforderungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/4#abs-1 (1) Im Handlungsbereich "Übersetzung" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:

1.Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Textes von ca. 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache)
- Bearbeitungszeit:60 Minuten;
2.Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen deutschen Textes (Hauptsprache) von ca. 1.200 Zeichen in die Fremdsprache
- Bearbeitungszeit:60 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/4#abs-2 (2) Im Handlungsbereich "Korrespondenz" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:

1.Verfassen eines fremdsprachigen Geschäftsbriefes nach Angaben in deutscher Sprache (Hauptsprache)
- Bearbeitungszeit:45 Minuten;
2.Beantworten einer fremdsprachigen Korrespondenz in der Fremdsprache nach Angaben zu Inhalt und Form in deutscher Sprache (Hauptsprache)
- Bearbeitungszeit:60 Minuten;
3.Schriftliche Zusammenfassung in der deutschen Sprache (Hauptsprache) einer einfachen wirtschafts-bezogenen Nachricht, die in der Fremdsprache zweimal zu Gehör gebracht wird
- Bearbeitungszeit:30 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/4#abs-3 (3) Im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:

1.
Gespräch in der Fremdsprache über wirtschaftsbezogene Themen nach schriftlicher Vorgabe in der Fremdsprache;
2.
Geschäftstelefonat in der Fremdsprache über einen in deutscher Sprache (Hauptsprache) vorgegebenen Sachverhalt.

Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" soll insgesamt (einschließlich Vorbereitung) nicht länger als 30 Minuten dauern.

§ 3 § 5