Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
FremdSprPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/2#abs-2 (2) Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 1 müssen den Anforderungen der in § 3 Abs. 2 beschriebenen Kommunikationssituationen genügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.