Gesetze / Frühförderungsverordnung
FrühV§ 2 Früherkennung und Frühförderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VGH Hessen, 23.07.2025 – 10 A 146/22Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2005 – 10 K 72/05Zitiert von 1
- OVG Saarland, 04.04.2007 – 3 Q 73/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistungen nach § 1 umfassen
1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),
2.
heilpädagogische Leistungen (§ 6) und
3.
weitere Leistungen (§ 6a).
Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.