Gesetze / Frühförderungsverordnung
FrühV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- SG Düsseldorf, 28.12.2011 – S 42 SO 541/11 ER
- LSG Rheinland-Pfalz, 19.09.2006 – L 1 KR 65/04Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen nach § 46 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung noch nicht eingeschulter behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die Übernahme und die Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie die Vereinbarung der Entgelte richtet sich nach den folgenden Vorschriften.