Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 56 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.01.2022 – 5 C 2/21Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im Arbeitsleben gewährt werden, unterliegen keiner AltersgrenzeZitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2019 – L 2 SO 1477/18
- BSG, 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - heilpädagogische Leistungen für Vorschulkinder - bestandskräftige Bewilligung von Leistungen für den Besuch eines integrativen Kindergartens - Übernahme der Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt - Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers - selbstbeschaffte LeistungZitiert von 18
- BSG, 29.05.2019 – B 8 SO 3/18 R(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Vergütungsvereinbarung - Werkstatt für behinderte Menschen - Berücksichtigung von Unfallversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten)Zitiert von 4
- BSG, 29.05.2019 – B 8 SO 1/18 R
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 10.06.2024 – 4 TaBV 71/23Zitiert von 1
- SG Trier, 21.04.2023 – S 4 AS 160/20
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2022 – L 7 SO 4143/20
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