Gesetze / Frühförderungsverordnung
FrühV§ 5 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fr%C3%BChV/5#abs-1 (1) Die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden medizinischen Leistungen umfassen insbesondere
Die Erbringung von medizinisch-therapeutischen Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung richtet sich grundsätzlich nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Medizinisch-therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung nach Maßgabe und auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans erbracht.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch die Beratung der Erziehungsberechtigten, insbesondere
(3) Weiter gehende Vereinbarungen auf Landesebene bleiben unberührt.