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Forstvermehrungsgutverordnung

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 1 Vermehrungsgut einer dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumart nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort nicht über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse leitet,

entgegen § 2 Zierzapfen zu anderen als in den in dieser Vorschrift festgelegten Zeiten erntet,

entgegen § 3 Vermehrungsgut einer dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumart ohne Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt.

§ 3