Gesetze / Landesrecht Sachsen / Forstvermehrungsgutverordnung
Forstvermehrungsgutverordnung§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Vermehrungsgut einer dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumart nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort nicht über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse leitet,
entgegen § 2 Zierzapfen zu anderen als in den in dieser Vorschrift festgelegten Zeiten erntet,
entgegen § 3 Vermehrungsgut einer dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumart ohne Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt.