Gesetze / Landesrecht Sachsen / Forstvermehrungsgutverordnung
Forstvermehrungsgutverordnung§ 3 Aufsicht bei der Ernte
Stand: 26.08.2026
Vermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.