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Forstvermehrungsgutverordnung

§ 2 Sammeln von Zierzapfen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Forstvermehrungsgutverordnung/2#abs-1 (1) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu den folgenden Zeiten geerntet werden:

Europäische und Japanische Lärche vom 1. Mai bis 31. August,

Douglasie vom 1. November bis 31. Mai,

alle übrigen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Forstvermehrungsgutverordnung/2#abs-2 (2) Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen vom Staatsbetrieb Sachsenforst zugelassen werden, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass die Zapfen nicht zur Gewinnung von Saatgut in den Verkehr gebracht werden.

§ 1 § 3