Gesetze / Landesrecht Sachsen / Forstvermehrungsgutverordnung
Forstvermehrungsgutverordnung§ 1 Einrichtung von Sammelstellen
Stand: 26.08.2026
Vermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.