Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Flüchtlingsaufnahmegesetz
FlüAG§ 6 Unterrichtungs- und Weisungsrecht
Stand: 21.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/6#abs-1 (1) Die Gemeinden führen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/6#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufnahme und Unterbringung der ausländischen Flüchtlinge und die getroffenen Maßnahmen unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/6#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Aufgaben zu sichern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/6#abs-4 (4) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden
1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern,
2. besondere Weisungen erteilen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 6 FlüAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.11.2021 – 15 A 3142/19Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.11.2021 – 15 A 3143/19Zitiert von 2
- VG Köln, 07.07.2016 – 4 K 6700/15Zitiert von 2
- OVG NRW, 17.08.2005 – 15 A 1381/05
- OVG NRW, 11.03.2025 – 15 A 79/22Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 05.07.2019 – 1 K 15351/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 05.07.2019 – 1 K 9288/17Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 11.07.2018 – VII-Verg 1/18
- VG Minden, 17.05.2018 – 2 L 300/18Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 FlüAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.