Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Flüchtlingsaufnahmegesetz
FlüAG§ 7 Aufsichtsbehörden
Stand: 21.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/7#abs-1 (1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/7#abs-2 (2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/7#abs-3 (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Flüchtlinge zuständige Ministerium
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 FlüAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 07.07.2016 – 4 K 6700/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.