Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Flüchtlingsaufnahmegesetz

FlüAG

§ 7 Aufsichtsbehörden

Stand: 21.12.2024

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/7#abs-1 (1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/7#abs-2 (2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/7#abs-3 (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Flüchtlinge zuständige Ministerium

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