Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 48
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/48#abs-1 (1) Zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grundstücke, die nach altem Herkommen in gemeinschaftlichem Eigentum stehen, können geteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/48#abs-2 (2) Wenn es dem Zweck der Flurbereinigung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken auch in anderen Fällen geteilt oder in der Form von Miteigentum neu gebildet werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 48 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.10.2007 – 9 K 10/01
- OVG NRW, 30.06.1998 – 9A D 15/98.G
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 – 9 C 11007/15Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.