Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 48
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.10.2007 – 9 K 10/01
- OVG NRW, 30.06.1998 – 9A D 15/98.G
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 – 9 C 11007/15Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/48#abs-1 (1) Zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grundstücke, die nach altem Herkommen in gemeinschaftlichem Eigentum stehen, können geteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/48#abs-2 (2) Wenn es dem Zweck der Flurbereinigung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken auch in anderen Fällen geteilt oder in der Form von Miteigentum neu gebildet werden.