Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 68
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/68#abs-1 (1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/68#abs-2 (2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/68#abs-3 (3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 68 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2022 – 7 S 1747/21
- BGH, 28.11.2014 – LwZR 6/13Flurbereinigung: Fortsetzung eines an alten Grundstücken bestehenden Landpachtverhältnisses nach Zuteilung landwirtschaftlicher Flächen an einen Dritten
- BVerwG, 25.04.2007 – 8 C 13.06Zitiert von 7
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2025 – 9 C 11128/23.OVG
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2025 – 9 C 11157/23.OVG
- OLG Brandenburg, 30.05.2013 – 5 U (Lw) 72/12
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 – 8 R 4/20Zitiert von 2
- BGH, 10.01.2019 – V ZB 56/18Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht der Behörde zur Vorlage eines GrundschuldbriefesZitiert von 1
- OLG Köln, 13.12.2018 – 28 U 6/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.