Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 120
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/120#abs-1 (1) Beteiligte können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und zu Verhandlungen mit einem Beistand erscheinen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/120#abs-2 (2) Das von einem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es dieser nicht unverzüglich in der Verhandlung widerruft oder berichtigt.