Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 117
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/117#abs-1 (1) Die Ordnung bei den Verhandlungen wahrt der Verhandlungsleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/117#abs-2 (2) Er kann Personen, die seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, vom Verhandlungsort entfernen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/117#abs-3 (3) Gegen Personen, die sich einer Ungebühr schuldig machen oder seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, kann er vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld festsetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/117#abs-4 (4) Die Entfernung von Personen, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und ihr Anlaß sind in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.