Gesetze / Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
FluLärmG§ 6 Sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung
Stand: 10.06.2019
Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 6 FluLärmG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 03.05.2018 – 9 C 2037/14.TZitiert von 2
- VGH Hessen, 20.02.2018 – 9 C 1969/14.TZitiert von 1
- VGH Hessen, 23.01.2018 – 9 C 1852/14.TZitiert von 3
- BVerwG, 03.12.2020 – 4 C 7/18Zitiert von 13
- BVerwG, 03.12.2020 – 4 C 6/18Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung rechtmäßigZitiert von 7
- BVerwG, 03.12.2020 – 4 C 8/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2025 – OVG 6 A 2/24Fluglärmschutz: Kein Anspruch auf bauliche Schallschutzvorkehrungen bei bloßer Eigentumsvormerkung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2022 – 6 A 7/21Zitiert von 4
- OVG NRW, 19.02.2020 – 10 A 2662/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 FluLärmG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.