Gesetze / Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
FluLärmG§ 7 Schallschutz
Stand: 10.06.2019
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- OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2025 – OVG 6 A 2/24Fluglärmschutz: Kein Anspruch auf bauliche Schallschutzvorkehrungen bei bloßer Eigentumsvormerkung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 19.02.2020 – 10 A 2662/17
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutzanforderungen einschließlich Anforderungen an Belüftungseinrichtungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 genügen müssen.