Gesetze / Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

FluLärmG

§ 14 Schutzziele für die Lärmaktionsplanung

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.

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