Gesetze / Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
FluLärmG§ 15 Anhörung beteiligter Kreise
Stand: 10.06.2019
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhalter, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände, der Kommissionen nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes und der für die Luftfahrt und den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 15 FluLärmG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 03.12.2020 – 4 C 7/18Zitiert von 13
- BVerwG, 03.12.2020 – 4 C 6/18Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung rechtmäßigZitiert von 7
- BVerwG, 03.12.2020 – 4 C 8/18Zitiert von 1
- VGH Hessen, 03.05.2018 – 9 C 2037/14.TZitiert von 2
- VGH Hessen, 20.02.2018 – 9 C 1969/14.TZitiert von 1
- VGH Hessen, 23.01.2018 – 9 C 1852/14.TZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.