Gesetze / Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

FluLärmG

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.

§ 2