Gesetze / Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
FluLärmG§ 12 Zahlungspflichtiger
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 09.03.2012 – 2 A 1626/10Keine Zurechnung von Lärm durch Kavalierstarts auf öffentlichen Verkehrsflächen zum Betrieb eines Schnellrestaurants KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmG/12#abs-1 (1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8, zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und zur Zahlung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 ist der Flugplatzhalter verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmG/12#abs-2 (2) Soweit die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte Flugplätze im Bundesgebiet benutzen und ein Entsendestaat als Flugplatzhalter zahlungspflichtig ist, steht die Bundesrepublik für die Erfüllung der Zahlungspflicht ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Zahlung einer Entschädigung oder der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen werden von der Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen für den Entsendestaat geführt, gegen den sich der Anspruch richtet.