Gesetze / Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
FluLärmG§ 12 Zahlungspflichtiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmG/12#abs-1 (1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8, zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und zur Zahlung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 ist der Flugplatzhalter verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluL%C3%A4rmG/12#abs-2 (2) Soweit die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte Flugplätze im Bundesgebiet benutzen und ein Entsendestaat als Flugplatzhalter zahlungspflichtig ist, steht die Bundesrepublik für die Erfüllung der Zahlungspflicht ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Zahlung einer Entschädigung oder der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen werden von der Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen für den Entsendestaat geführt, gegen den sich der Anspruch richtet.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 12 FluLärmG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.12.2020 – 4 C 6/18Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung rechtmäßigZitiert von 7
- BVerwG, 03.12.2020 – 4 C 8/18Zitiert von 1
- VGH Hessen, 20.02.2018 – 9 C 1969/14.TZitiert von 1
- OVG NRW, 19.07.2013 – 20 D 96/11.AKZitiert von 5
- BVerwG, 03.12.2020 – 4 C 7/18Zitiert von 13
- BVerwG, 24.07.2014 – 4 B 37.13Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über seine sachliche Zuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.07.2014 – 4 B 37/13Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf; unstatthaftes RechtsmittelZitiert von 1
- OVG NRW, 09.03.2012 – 2 A 1626/10Keine Zurechnung von Lärm durch Kavalierstarts auf öffentlichen Verkehrsflächen zum Betrieb eines Schnellrestaurants Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 FluLärmG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.