§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/2?asof=2024-09-11#abs-1 (1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/2?asof=2024-09-11#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, die auf der Grundlage eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Anspruch auf Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben, vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist gewährleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/2?asof=2024-09-11#abs-3 (3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Führung der Bundesflagge in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist vom Eigentümer unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Änderungsverlauf
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2792)
BGBl. 2012 I S. 2792
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 326 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 281 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.