§ 17
§ 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
Änderungsverlauf
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06.06.1995 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I 778)
BGBl. 1995 I S. 778
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