§ 14
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
-
06.06.1995 Ausfertigung
§ 14 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I 778)
BGBl. 1995 I S. 778
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.