Gesetze / Flaggenrechtsverordnung
FlRV§ 5c
Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, daß die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden kann.
Änderungsverlauf
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27.06.2013 Ausfertigung
§ 5c geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I 1926)
BGBl. 2013 I S. 1926
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28.12.2012 Ausfertigung
§ 5c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I 3003)
BGBl. 2012 I S. 3003
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