Gesetze / Flaggenrechtsverordnung
FlRV§ 30a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/30a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bescheinigung über die lückenlose Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen. Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/30a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Flaggenbehörde fasst die lückenlose Stammdatendokumentation nach Maßgabe der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf ihrer 23. Tagung am 5. Dezember 2003 angenommenen Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (VkBl. 2004 S. 414), die durch die Entschließung MSC.196(80), angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2009 S. 37), und durch die Entschließung MSC.198/80, angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2008 S. 504), geändert worden ist, unter Verwendung des Formblattes 1 der Entschließung in deutscher und englischer Sprache ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/30a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Änderungen der in der lückenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, unverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendokumentation beizufügen. Die Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/30a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus. Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Erhalt der aktualisierten Stammdatendokumentation die Maßnahmen nach den Nummern 10 und 11 der Anlage zur Entschließung A.959(23) zu ergreifen.
Änderungsverlauf
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28.12.2012 Ausfertigung
§ 30a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I 3003)
BGBl. 2012 I S. 3003
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.