Gesetze / Flaggenrechtsverordnung

FlRV

§ 29

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.

§ 28 § 30