Gesetze / Flaggenrechtsverordnung
FlRV§ 30a
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/30a#abs-1 (1) Die Ausstellung der lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/30a#abs-2 (2) Die Flaggenbehörde hat die lückenlose Stammdatendokumentation in deutscher und englischer Sprache abzufassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/30a#abs-3 (3) Änderungen der in der lückenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, unverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendokumentation beizufügen. Die Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/30a#abs-4 (4) Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der aktualisierten Stammdatendokumentation zu überprüfen.
Änderungsverlauf
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28.12.2012 Ausfertigung
§ 30a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I 3003)
BGBl. 2012 I S. 3003
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19.09.2005 Ausfertigung
§ 30a eingefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I 2787)
BGBl. I S. 2787
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.