Gesetze / Flaggenrechtsverordnung

FlRV

§ 31

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/31#abs-1 (1) Für jedes Schiff wird über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge nur ein Ausweis erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/31#abs-2 (2) Der Berechtigte hat, soweit möglich, den Ausweis unverzüglich der Flaggenbehörde zuzuleiten, wenn seine Berechtigung zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in dem Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer endet oder das Schiff untergeht oder ausbesserungsunfähig wird. Die Flaggenbehörde hat den Ausweis in diesen Fällen unbrauchbar zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/31#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für das Schiffszertifikat.

§ 30a § 32