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# § 19 FlRV

Flaggenrechtsverordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausflaggungsstaat von der Flaggenbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr nach Absatz 2 als Ausflaggungsstaat anerkannt worden ist und er das Führen seiner Nationalflagge nach Absatz 3 gestattet hat.

(2) Eine Anerkennung als Ausflaggungsstaat kann erfolgen, wenn das Auswärtige Amt die außenpolitische Unbedenklichkeit bestätigt hat und der Ausflaggungsstaat

- 1. Vertragspartei der in der Anlage genannten internationalen Übereinkommen ist,

- 2. Mitglied in der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization – IMO) ist und

- 3. dem Seeschiff entweder aufgrund seines nationalen Rechts oder aufgrund einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Flaggenbehörde unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist.

(3) Der künftige Flaggenstaat hat der Flaggenbehörde zu bestätigen, dass

- 1. er dem Führen seiner Nationalflagge durch das jeweilige Schiff für die Dauer der Ausflaggungsgenehmigung zustimmt,

- 2. er dem Schiff unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist und

- 3. das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann.

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Zitiervorschlag: § 19 FlRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/19

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