§ 12
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/12#abs-1 (1) Die Flaggenbehörde hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Verzeichnis über alle Seeschiffe zu führen, denen ein amtlicher Ausweis nach § 3 Absatz 1 ausgestellt worden ist (Flaggenregister). Zu diesem Zweck darf die Flaggenbehörde die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Austragung aus dem jeweiligen Register.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/12#abs-2 (2) Zusätzlich hat die Flaggenbehörde das Internationale Seeschifffahrtsregister zum Zwecke des § 21 Absatz 4 zu führen. Zum Führen der Bundesflagge verpflichtete oder berechtigte Kauffahrteischiffe sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschifffahrtsregister einzutragen, wenn sie überwiegend im internationalen Verkehr betrieben werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/12#abs-3 (3) Das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister sind keine öffentlichen Register.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 12 FlRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 10.01.1995 – 1 BvF 1/90Internationales Seeschiffahrtsregister: Unvereinbarkeit von § 21 Abs. 4 Satz 3 FlRG mit Art. 9 Abs. 3 GG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BFH, 12.11.2020 – V R 41/18Keine Versicherungsteuerpflicht bei Versicherung von Risiken mit Bezug auf in einem Drittstaat registrierte SeeschiffeZitiert von 1
- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 561 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 326 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.06.2004 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I 1389)
BGBl. 2004 I S. 1389
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 281 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.