Gesetze / Flaggenrechtsgesetz

FlRG

§ 12

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Führung der Bundesflagge berechtigte Kauffahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes im internationalen Verkehr betrieben werden, sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschiffahrtsregister einzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtet und geführt.

§ 11 § 13