§ 12
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Führung der Bundesflagge berechtigte Kauffahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes im internationalen Verkehr betrieben werden, sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschiffahrtsregister einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtet und geführt.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 561 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 326 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.06.2004 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I 1389)
BGBl. 2004 I S. 1389
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 281 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.