Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
2. FlGDV§ 3 Unabhängigkeit von Klassifizierungsunternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/3#abs-1 (1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist insbesondere dann nicht unabhängig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fleischgesetzes, wenn es durch eine Kapitalbeteiligung oder durch vollständige oder teilweise Personenidentität in der Geschäftsleitung oder einem anderen Organ mit einem anderen Beteiligten der Vermarktungskette für Fleisch, insbesondere einem Schlachtbetrieb, einer Schlachtstätte, einem Tierhaltungsbetrieb, einer Erzeugergemeinschaft, einer Viehverwertungseinrichtung oder einem Unternehmen des Lebensmittelhandels verbunden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/3#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 steht die Mitgliedschaft von Vertretern mehrerer Beteiligter der Vermarktungskette für Fleisch in einem Organ eines Klassifizierungsunternehmens der Unabhängigkeit eines Klassifizierungsunternehmens nicht entgegen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/3#abs-3 (3) Es muss sichergestellt sein, dass Klassifizierungsunternehmen einen vom Schlachtbetrieb nicht beeinflussbaren Zugriff auf die mit der Waage erhobenen Daten und bei einer Klassifizierung von Schlachtkörpern mit einem Klassifizierungsgerät auch auf die mit dem Klassifizierungsgerät erhobenen Daten sowie auf alle sonstigen vom Klassifizierer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erhobenen Daten haben.
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.