Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
2. FlGDV§ 4 Beschränkungen der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/4#abs-1 (1) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. Abweichend von Satz 1 wird die Zulassung für Klassifizierungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 2 nur für das jeweilige Land erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/4#abs-2 (2) Die Zulassung wird nur für die Klassifizierung der Schlachtkörper einzelner Tierarten erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen nur für diese Tierarten den Nachweis erbracht hat, dass es die Klassifizierung ordnungsgemäß durchführen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/4#abs-3 (3) Die Zulassung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, ergänzt oder geändert werden.